Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kurz Business Aviation Centre Stuttgart GmbH Gültig ab 01.01.2018
1. Allgemeines:
Die Kurz Aviation Service GmbH (KAS) betreut die allgemeine Luftfahrt am Flughafen Stuttgart. Sie führt hierzu alle notwendigen Dienstleistungen, zu denen sie technisch und personell in der Lage ist, gegen Entgelt durch.
2. Abstellen und Unterstellen von Luftfahrzeugen:
a. Für das Abstellen oder Unterstellen eines Luftfahrzeugs im Freien und in den Hangars gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§ 535 ff BGB). Für die KAS besteht nur eine Verwahrungspflicht, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Ist eine Personenmehrheit Mieter der Abstell-/Unterstellfläche, so bevollmächtigen sich die Mitglieder dieser Personenmehrheit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen die übrigen Mitglieder.
b. Das Recht der Mieter, im Falle des Leistungsverzuges der KAS oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung oder von ihr zu vertretenden positiven Vertragsverletzung, Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf das 12-fache des monatlichen Mietzinses begrenzt.
c. Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeugs obliegt dem Mieter, dem Luftfahrzeughalter und dem jeweiligen Nutzer (Piloten). Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
d. Das abgestellte oder untergestellte Luftfahrzeug muss vom Mieter, dem Luftfahrzeughalter und dem jeweiligen Nutzer (Piloten) so gesichert werden, dass von dem Luftfahrzeug keine Gefahr gegen das Eigentum Dritter oder der KAS und gegen die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter der KAS oder Dritter ausgeht.
e. Der Nutzer haftet für jeden der KAS oder einem Dritten aus dieser Sorgfaltspflichtverletzung entstehenden Schaden, auch wenn ihn hierfür kein Verschulden trifft.
f. Für Schäden an den Luftfahrzeugen, die durch das Verschulden Dritter und/oder aufgrund höherer Gewalt an den Luftfahrzeugen verursacht werden, übernimmt die KAS keine Haftung, insbesondere übernimmt sie keine Haftung für die Verkehrssicherheit der Abstellflächen, wenn diese durch das Verschulden Dritter gefährdet wird.
g. Aus Sicherheits- und/oder Betriebsgründen kann die KAS das Verbringen eines abgestellten Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- oder Unterstellplatz verlangen. Ist der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar oder kommt dieser dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, ist die KAS berechtigt, durch eigenes Personal das Luftfahrzeug dorthin ohne eigene Kraft zu rollen oder zu schleppen.
h. Für Schäden an dem Luftfahrzeug, die durch das Verbringen des Luftfahrzeuges entstehen, haftet die KAS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Dienstleistungen:
a. Die KAS wird die in der „Allgemeinen Luftfahrt“ gebräuchliche Art der Abfertigung anwenden. Grundlegende Anweisungen oder Sonderwünsche bezüglich der Durchführung der Abfertigung sind der KAS durch den Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
b. Die KAS ist nicht haftbar für Schäden und/oder Verluste, die dem Auftraggeber und Dritten bei der Durchführung der vereinbarten oder auf Anweisung geleisteten Dienste entstehen In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haftet die KAS oder ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die KAS nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die KAS den Fehler arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c. Die bei oder durch den Flugbetrieb anfallenden Abfälle hat der Luftfahrzeughalter, der Mieter oder der durch den Luftfahrzeughalter oder Mieter berechtigte Nutzer auf eigene Rechnung zu beseitigen. Kommt der Luftfahrzeughalter, Mieter oder dessen Beauftragte dieser Pflicht nicht nach, kann die KAS die Beseitigung der Abfälle auf deren Kosten veranlassen.
4. Entgelte
a. Die KAS erhebt für die erbrachten Leistungen ein Entgelt, das sich dem Grunde nach an der „Entgeltordnung für den Flughafen Stuttgart“ orientiert.
b. Für die in Erfüllung der Betriebspflicht und der im Auftrage der Flughafen Stuttgart GmbH zu erbringenden Dienstleistungen auf den Flächen der Allgemeinen Luftfahrt berechnet die KAS jeweils ein Entgelt a) für die Bereitstellung der techn. Infrastruktur und die Nutzung des Terminals; b) für das Positionieren des LFZ und c) für die allgemeinen Vorfelddienste am LFZ.
Diese Entgelte werden bei jeder Landung unabhängig von der in Anspruch genommenen Leistung fällig. Mit der Entrichtung der Service-Charge sind die Kosten des einmaligen Transfers (Luftfahrzeug – Terminal; Terminal – Luftfahrzeug) der Crews, Luftfahrzeughalter bzw. der Eigentümer, abgegolten.
Jeder weitere Transfer, insbesondere die Beförderung der Fluggäste und des Gepäcks, der eine Leistung nach den Bedingungen der BADV darstellt, wird auf Anforderung gegen Entgelt durchgeführt.
c. Für die Bereitstellung der Fluggasteinrichtungen erhebt die KAS ein Landeentgelt, das von der Zahl der Fluggäste abhängig ist (Variable). Bei Flugzeugen unter 2 t. MTOW gelten nur ein Pilot und die Flugschüler nicht als Fluggäste. Die anzurechnenden Sätze müssen in der Entgeltordnung für den Flughafen Stuttgart geregelt, von der Aufsichtsbehörde genehmigt und im Luftfahrthandbuch veröffentlicht sein.
d. Die Entgelte für Flugzeugabstellungen im Freien richten sich nach den vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg genehmigten und im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Sätzen.
e. Die KAS behält sich eine jederzeitige Änderung des Leistungsumfanges und der Entgelte vor. Die KAS unterrichtet die Auftraggeber über die Höhe der Entgelte jeweils durch Aushang in der Abfertigungshalle des Terminals.
f. Die Luftfahrzeughalter und / oder Mieter haben der KAS auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig sind.
e. In Absatz 1.1.1 der Entgeltordnung der Flughafen Stuttgart GmbH ist eine rechtsverbindliche Schuldnerregelung (Debtor Clause) getroffen. Danach sind Schuldner der Lande-, Start-, Passagier, Sicherheits- und Abstellentgelte sowie der Lärmzuschläge als Gesamtschuldner:
1. Die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird.
2. die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing);
3. der Luftfahrzeughalter, die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer;
5. Zahlung der Entgelte:
a. Die Bezahlung der anfallenden Entgelte hat grundsätzlich nach der Landung in bar (Euro) zu erfolgen, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Firmenkartentransaktionen (Firmenkreditkarten) wird ein Zuschlag in Höhe von 3,5 % erhoben.
b. Rechnungen, die die KAS aufgrund einer abweichenden Zahlungsvereinbarung stellt, sind sofort nach Erhalt der Rechnung kostenfrei in €-Währung fällig.
6. Schlussbestimmungen:
a. Die Bestimmungen der „Entgeltordnung für den Flughafen Stuttgart“, sowie die „Flughafenbenutzungsordnung“ einschließlich der „Anlage Sicherheitsbestimmungen“ sind in ihren jeweiligen aktuellen Fassungen, soweit diese vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg genehmigt wurden, Bestandteil dieser ABGs.
b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die berechtigten Nutzer der ab- und untergestellten Luftfahrzeuge, die nicht Vertragspartner der KAS sind.
c. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
d. Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
e. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, so ist die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.
f. Auf diese Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.
g. Erfüllungsort ist Stuttgart-Flughafen.
h. Ist der Vertragspartner der KAS Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Stuttgart.
KAS - KURZ-Business-Aviation-Service GmbH - General Aviation, 70629 Stuttgart, den 01 Januar 2018